Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand: 11.06.2010)


I. Allgemeines

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen widersprochen. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.


2. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.


3. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

II. Vertragsabschluss und Leistungsumfang

 

1. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Süddeutsche Sanilift GmbH nach Eingang der Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt.


2. Für den Umfang der Leistung im einzelnen ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.


3. Nach Vertragsabschluss legt die Süddeutsche GmbH die Pläne der Anlage dem Besteller zur Genehmigung durch Unterzeichnung vor. Die Süddeutsche Sanilift GmbH hat Anspruch auf ausdrückliche Genehmigung der Pläne vor Beginn der Herstellung und Montage der Anlage.


4. Angebote sind freibleibend und bleiben technischen Änderungen, soweit solche den Lieferumfang nicht beeinflussen, vorbehalten. Letzteres gilt auch für die Zeit der Auftragsabwicklung. Zur Ausführung gelangen die am Tage der Lieferung gültigen technischen Lösungen. Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Lieferer als angenommen.

 

III. Lieferzeit und Fristen

 

1. Vereinbarte Fristen beginnen mit der Absendung der endgültigen Zustimmung zu den Zeichnungen und Festlegung aller Einzelheiten, die für den Herstellungsbeginn erforderlich sind, jedoch nicht vor Mitteilung der dem Besteller nach dem Vertrag obliegenden Angaben und vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und vor Leistung einer vereinbarten Anzahlung.


2. Die vereinbarten Fristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Unternehmers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Unternehmer nicht zu vertreten, wenn die während eines bereits vorliegenden Verzuges des Unternehmers entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Unternehmer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Teillieferungen sind zulässig.

 

IV. Gewährleistung

 

1. Alle Teile, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Gefahrübergang, mindestens jedoch in der gesetzlichen Frist, nachweislich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar werden oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, sind binnen angemessener Frist unentgeltlich nach der Wahl des Unternehmers auszubessern oder auszuwechseln. Dies gilt insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften.

Ausgeschlossen sind Mängel, die auf fehlerhafte Behandlung oder Beanspruchung der Anlage durch den Betreiber, unsachgemäße Eingriffe oder fehlende oder mangelhafte Wartung zurückzuführen sind.


2. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürlichen Verschleiß noch auf Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Gebäudesenkung oder sonstige mangelhafte Bauarbeiten, Einflüsse von Temperatur und Witterung, chemische und sonstige Natureinflüsse, mangelnder Unterhalt, rohe Behandlung, Überlastung und Nichteinhaltung unserer in den Anlagezeichnungen usw. gestellten Forderungen.


3. Wird ein Mangel oder eine Beanstandung innerhalb von 6 Monaten ab der Ablieferung oder der Übergabe der Ware erkennbar, so ist der Kunde verpflichtet, uns über den Mangel und die Beanstandung bis zum Ablauf der 6-monatigen Frist ab Lieferung der Ware schriftlich Mitteilung zu machen und den Mangel bzw. die Beanstandung schriftlich zu rügen. Diese schriftliche Mitteilung der Rüge muss dabei die erkennbaren Symptome nennen. Entscheidend ist dabei zur Fristwahrung der Eingang der Mitteilung bei uns. Nach Ablauf der Frist von 6 Monaten ab Lieferung bzw. Übergabe, verliert der Kunde, ohne eine entsprechende Rüge, jedes Recht auf Gewährleistung.


4. Ausgenommen von der Gewährleistung sind insbesondere:


a) Geräte deren Seriennummer geändert, entstellt oder entfernt worden ist.


b) Verschleißteile und Bedienelemente.

c) Mängel durch natürliche Abnutzung, Fehlbehandlung, insbesondere Mängel durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, Unfälle, fahrlässige Beschädigung, Feuer-, Wassereinwirkung, höhere Gewalt und andere Ursachen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen (dazu zählt der Anschluss an falsche Spannung, Verwendung unzulässiger Überlastungssicherungen, Eingriffe von uns nicht bevollmächtigter Personen in das Gerät, unsachgemäße Montage, Umbau des Gerätes).

d) Durch täglichen Gebrauch bedingte Nacharbeiten (z. B. Austausch durchgebrannter Sicherungen, Justierung der Ketten).


f) Geräteprüfung ohne Defektfund.

- Die Garantiezusage gilt nur für den Erstkäufer des Gerätes, sie ist nicht übertragbar. Sie gilt nur für solche Erstkäufer, die das Gerät nicht erwerbswirtschaftlich nutzen.

 

V. Montage

 

1. Sofern nichts anderes vereinbart, wird ein fachkundiger Monteur zur Montage gestellt. Hilfs-, Maurer-, Rüst- und Zimmererarbeiten sowie Maler- und Glaserarbeiten sind bauseitig vorzunehmen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Bestellers.


2. Für die Deponierung des Materials ist bauseitig ein trockener, verschließbarer Raum bereitzustellen.


3. Die Bereitstellung und Lieferung elektrischer Energie für Arbeitsgeräte, Beleuchtung und Probebetrieb muss bauseitig zum Montagebeginn gewährleistet sein, was auch für die Baustellen-Beleuchtung gilt.

 

VI. Haftung und Haftpflicht

 

Sofern nicht ein Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit vorliegt, sind Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Mittelbare Schäden sind solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Hierzu zählen u.a. das Ausbessern von unvorhersehbaren Montageereignissen, wie z.B. gerissene Bodenbeläge oder Stufen, Anbohren von Leitungen der Fussbodenheizung, Elektro- oder Wasserleitungen, insofern der Besteller die Süddeutschen Sanilft GmbH nicht im Vofeld schriftlich darauf hingewiesen hat.

In allen anderen Fällen haftet der Unternehmer dem Besteller gegenüber in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung dem Unternehmer Ersatz leistet.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

 

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher, ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Dies gilt bei Entgegennahme von Wechseln/Schecks bis zu deren endgültigen Gutschrift. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware auch als Sicherung für unsere Saldoforderung.


2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung dürfen nur bei regelmäßigem Geschäftsverkehr und nur solange erfolgen, wie der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen einhält. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind untersagt.


3. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder verbunden, so überträgt der Besteller dem Lieferer zur Sicherung seiner Forderungen schon jetzt anteilig (Rechnungswert) sein (Mit-)Eigentum an der neuen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für den Lieferer verwahrt. Alle Forderungen aus Weiterveräußerungen, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der Besteller in Höhe der Forderungen des Lieferers zzgl. 20 % zur Sicherung schon jetzt an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt hiermit die Abtretung an.


4. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, seine gemäß Abs. 3 Satz 2 erworbenen Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben, mit der Aufforderung nur an den Lieferer zu bezahlen. Der Lieferer ist jederzeit berechtigt, die Nacherwerber selber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung von der Forderung vorzunehmen. Der Besteller ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber erfüllt. Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen über Eingriffe Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.


5. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt des Lieferers; in dessen Handlungen oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.


6. Übersteigt der realisierbare Wert der dem Lieferer aufgrund der vorstehenden Absätze eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben oder deren Freigabe veranlassen.

 

VIII. Preise und Zahlungsbedingungen


1. Die Preise sind Pauschalpreise für den in Ziff. I 2 beschriebenen Leistungsumfang. Wird der Mehrwertsteuersatz geändert, so ändert sich der Preis im gleichen Verhältnis.


2. Treten nachträglich in den unserem Angebot zu Grunde gelegten Bauverhältnissen, welche einen größeren Materialumfang erforderlich machen, wie auch den kalkulierten Lohn- und Materialpreisen Änderungen ein, so sind wir zu entsprechenden Mehrpreisforderungen berechtigt, die gegebenenfalls nach der vom VDMA empfohlenen Preisgleitklausel abgerechnet werden.


3. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen gelten bei nicht gleichzeitiger Fertigstellung mehrerer Anlagen getrennt für jede Aufzugsanlage. Sofern die behördliche Abnahme durch den TÜV/TÜA nicht im Anschluss an die Fertigstellung erfolgen kann, gilt als Tag der Abnahme der Tag der Fertigstellung. Letzteres gilt auch für nicht abnahmepflichtige Förderanlagen.


4. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.


5. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.


7. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.


8. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.


9. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

 

IX. Vorzeitige Vertragsauflösung

 

Hat die Firma Süddeutsche GmbH im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung einen Anspruch auf ein Entgelt oder Schadensersatz, kann sie von dem Kunden ohne weiteren Nachweis einen Betrag von 30% der Brutto-Auftragssumme verlangen. Unberührt bleibt das Recht des Kunden nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch besteht sowie das Recht des Unternehmers, einen höheren Anspruch nachzuweisen.

 

X. Datenschutz


Wir sind berechtigt, Personaldaten des Bestellers zu verwerten oder zu speichern.

 

XI. Verbindlichkeit des Vertrages


Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend. Erfüllungsort für die Zahlung und Gerichtsstand ist Stuttgart. Für Minder- bzw. Nichtkaufleute gilt der Sitz des Lieferers als Gerichtsstand für den Fall vereinbart, dass der Besteller im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannten Aufenthalts ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat.